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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Version 08/2023

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Windhager Zentralheizung GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) und dem Kunden des Verkäufers (nachfolgend „Käufer“) im Zusammenhang mit den Lieferungen des Verkäufers gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, insbesondere aber nicht an Verbraucher. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt; eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Vertragsbedingungen des Käufers oder eines Dritten, die von den vorliegenden Vertragsbedingungen des Verkäufers abweichen, werden nicht Bestandteil oder Inhalt des Vertrages, und zwar auch nicht durch Schweigen des Verkäufers oder Bezugnahme auf Erklärungen des Käufers, welche Vertragsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, und auch nicht durch eine vorbehaltlose Annahme eines Angebotes, vorbehaltlose Ausführung von Lieferungen oder sonstige vorbehaltlose Leistungserbringungen durch den Verkäufer. Abweichende individuelle Vereinbarungen bleiben vorenthalten.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
    3. Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
    4. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    5. Soweit rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf diesen Vertrag (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) schriftlich abzugeben sind, genügt hierzu die Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB (z.B. Brief ohne Unterschrift, E-Mail, Telefax).  
    6. Der Käufer kommt seinen Verpflichtungen aus der DSGVO nach und informiert Endkunden gemäß Art. 13 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Soweit der Käufer personenbezogene Daten erhebt und diese an uns weitergibt oder sofern die erworbenen Geräte Daten erheben, ist der Käufer verpflichtet, den Endkunden auf die Datenschutzhinweise von Windhager aufmerksam zu machen.
       
  2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss, Vertriebsweg
    1. Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
    2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
    3. Der Verkäufer ist berechtigt, handelsübliche Änderungen an den vertraglich zu erbringenden Leistungen bzw. zu liefernden Waren (insbesondere: Änderung der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart) nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auch nach Absendung der Auftragsbestätigung vorzunehmen, sofern hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird und das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zum Nachteil des Käufers verändert wird. Der Verkäufer wird dem Käufer in diesem Fall unverzüglich die Änderungen unter Angabe der zur Änderung führenden Gründe sowie der nachstehenden Berechtigung zum Widerspruch schriftlich mitteilen. Der Käufer ist berechtigt, der Änderung innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als erteilt. Der Käufer wird den Änderungen nicht unbillig widersprechen.
    4. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Käufer zumutbar sind.
    5. Die im Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie z.B. Kataloge, Preislisten und Prospekte, Baubeschreibungen und Planzeichnungen mit den dortigen Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden bzw. wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorhergesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Die Beschreibung einer Ware in Angeboten und Informations- und Werbematerialien dient der Information des Käufers über die Ware und stellt, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, keine Garantie dar. Die Wirksamkeit einer Garantie für eine Ware setzt voraus, dass  eine solche ausdrücklich vereinbart und durch Verwendung des Wortes „Garantie“ ausdrücklich als solche gekennzeichnet wurde. Abweichende individuelle Abreden haben Vorrang. Die gesetzlichen Rechte des Käufers werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt.
    6. Der Käufer hat dem Verkäufer die Anlagenadresse des zu installierenden Gerätes bei Vertragsschluss (Bestellformular) bekanntzugeben.
    7. An den zum Angebot gehörenden Softwareprogrammen und Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen) behält sich der Verkäufer Urheber- und sonstige Rechte vor. Sie dürfen vom Käufer bzw. dem Endverbraucher bestimmungsgemäß genutzt und Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie ausdrücklich zur Weitergabe bestimmt sind.
       
  3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
    1. Die Lieferung erfolgt an die Anlagenadresse (Baustelle) bzw. Rechnungsadresse (Lager) einschl. des Abladevorganges ohne Einbringung. Eine Lieferung ins Ausland ist nicht möglich. Kosten für Fracht und Verpackung werden ab einem Auftragswert von EUR 250,00 netto zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei einem Auftragswert unter EUR 250,00 netto berechnet der Verkäufer eine Frachtpauschale von EUR 8,00. Frachtkosten bei Insel-Zustellung werden nach Aufwand berechnet. Express und Sonderwünsche werden auf den Käufer als Aufpreis umgelegt.
    2. Der Verkäufer ist berechtigt, die auf Grundlage der Vertragsbeziehungen, denen diese Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde liegen, zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Gesamtkosten, die für die Berechnung des vereinbarten Preises maßgeblich sind, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und vertraglich geschuldeter Auslieferung mehr als 4 Monate liegen oder die Auslieferung wegen einer von dem Käufer zu vertretenden Verzögerung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erfolgt.
    3. Der Verkäufer berücksichtigt – ohne, dass hiermit eine Beeinflussung des Ermessensspielraums verbunden wäre – bei der Ausübung des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB die jeweils einschlägigen ÖCPA-Stellen des jeweils aktuellen Großhandelspreisindex (GHPI) der Statistik Austria (derzeit abrufbar unter www.statistik.at/statistiken/volkswirtschaft-und-oeffentliche-finanzen/preise-und-preisindizes/grosshandelspreisindex in der Unterrubrik „Publikationen“) in ihrem jeweiligen Verhältnis als Bestandteil des Produkts, welches der Preisanpassung unterliegt.
    4. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.
    5. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Preise nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
    6. Der Verkäufer wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wir Kostenerhöhungen.
      Änderungen der Preise nach dieser Ziffer wird der Verkäufer dem Käufer mindestens 6 Wochen vor ihrem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Dem Käufer steht bei einer Preiserhöhung von mehr als 40 % das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung schriftlich zu kündigen bzw. von diesem zurückzutreten. Hierauf wird der Verkäufer den Käufer in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Im Übrigen bleibt die Regelung des § 315 BGB unberührt.    
    7. Stimmt der Verkäufer nachträglichen Änderungswünschen des Käufers zu, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
    8. Zahlungen sind ohne jeden Abzug an die in der Rechnung angegebene Bankverbindung des Verkäufers zu leisten. Der Kaufpreis ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Käufer kommt als Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
      Der Käufer kann seine Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers ohne vertragliche Beschränkung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufrechnen, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Forderungen des Käufers stehen oder ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis fortsetzen, z.B. soweit dem Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche wegen Mängeln zustehen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist die Aufrechnung durch den Käufer ausgeschlossen.
    9. Es gilt ausschließlich die Zahlungsbedingung des Verkäufers.
    10. Wird nach Abschluss des Verfahrens erkennbar, dass die Zahlungsansprüche des Verkäufers gegen den Käufer gefährdet sind (hierzu zählen auch die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Vertragserfüllung wählt und die Befriedigung des Verkäufers als Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) wegen Unzulänglichkeit der Masse (§ 208 InsO) gefährdet ist), so ist der Verkäufer gemäß der Vorschrift des § 321 BGB zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis der Käufer (bzw. der Insolvenzverwalter) die geschuldete Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für diese geleistet hat. Die Gefährdung der Zahlungsansprüche des Verkäufers wird zudem widerlegbar vermutet, wenn die Bonität des Käufers im Bonitätsindex der Creditreform (beispielhafte Bewertung derzeit abrufbar unter www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/central_files/docs/produkte/muster/Musterauskuenfte_neu_2022-10/Standardsprachen/Kurzauskunft-20221013-de.pdf) um mindestens 50 Punkte niedriger bewertet wird als bei Abschluss des Vertrages und die Ausfallwahrscheinlichkeit gemäß Creditreform mit mindestens 3 Prozent bemessen wird. Der Käufer wird den Verkäufer unverzüglich informieren, wenn Ihm eine entsprechende Bewertung bekannt wird.   
    11. Die Parteien sind sich einig, dass ein wichtiger Grund, der den Verkäufer dazu berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen, da ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag – ggf. auch bis zum Ablauf einer gesetzten Frist – nicht mehr zumutbar ist, insbesondere in den folgenden Fällen vorliegt:
      1. Bis zur Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers: bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, die es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Käufer seine Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann oder, wenn der Käufer mit mindestens 30 % seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist;
      2. Nach der Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: wenn der Käufer bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter zwischen der Antragstellung und der Eröffnung des Verfahrens mit mindestens 30 % seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist;
      3. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens: wenn der Insolvenzverwalter mit mindestens 30 % der ggf. (insbesondere im Fall der Wahl der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO) bestehenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer für einen längeren, zusammenhängenden Zeitraum als 14 Tage in Verzug ist.
         
  4. Fristen für Lieferungen, Verzug, Stornierung
    1. Die Lieferzeiten werden erst durch eine ausdrückliche Vereinbarung verbindlich. Der Beginn der vereinbarten Frist für die Lieferung setzt voraus, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen, auf die der Verkäufer für die Lieferung angewiesen ist, rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Hierzu gehören insbesondere der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben. Soweit und solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, verlängern sich die Fristen angemessen. Für die Einhaltung der Lieferfristen ist der Zeitpunkt der Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages und Rechte zur Zurückbehaltung bleiben unberührt.
    2. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das bzw. der den Verkäufer daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, soweit der Verkäufer nachweist, dass
      1. dieses Hindernis außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers liegt,
      2. es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und
      3. die Auswirkungen des Hindernisses vom Verkäufer nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
    3. Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die den Verkäufer betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Ziffer 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 erfüllen:
      1. unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen,
      2. unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffengpässe,
      3. Arbeitskampfmaßnahmen wie Streiks und – soweit durch uns: rechtmäßige –Aussperrungen,
      4. Pandemie oder Epidemie
      5. Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen,
      6. Naturkatastrophe oder vergleichbares extremes Naturereignis.
    4. Soweit sich der Verkäufer berechtigt auf höhere Gewalt berufen, ist er ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, sofern er dies dem Käufer unverzüglich mitgeteilt hat. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Käufer zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch den Verkäufer verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn die Dauer des Hindernisses acht Wochen überschreitet.
    5. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, es sei denn, der Verkäufer hat die nicht richtige und/oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten. Ein kongruentes Deckungsgeschäft liegt vor, wenn am Tag des Abschlusses des Vertrages mit dem Käufer ein rechtsverbindlicher Bezugsvertrag des Verkäufers mit einem Zulieferer besteht, der bei objektiver Betrachtung so beschaffen ist, dass der Verkäufer dem Käufer daraus bei reibungslosem Ablauf mit gleicher Sicherheit beliefern kann, wie mit diesem vereinbart. Sich abzeichnende Verzögerungen und die voraussichtlich neue Lieferzeit teilt der Verkäufer dem Käufer unverzüglich mit. Im Falle des Rücktritts aufgrund des Selbstbelieferungsvorbehalts erstattet der Verkäufer etwaige Anzahlungen des Käufers unter Verzicht auf eine Aufrechnung mit Forderungen des Verkäufers zurück.
    6. Sollte ein vereinbarter Liefertermin, aus welchen Gründen immer, nicht eingehalten werden, hat der Verkäufer oder dessen beauftragte Spedition mit dem Käufer einen neuen Liefertermin zu vereinbaren, an dem der Käufer sich empfangsbereit hält.
    7. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
    8. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Käufer bei Lagerung durch den Verkäufer bzw. einen durch den Verkäufer beauftragten Dritten für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,50% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch 5,00% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    9. Möchte der Käufer, ohne per Gesetz oder Vertrag dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurückzutreten, wird der Verkäufer den Käufer zunächst dazu auffordern, innerhalb einer Frist von 7 Werktagen unter Verweis auf die in dieser Ziffer 4.11 geregelten Rechtsfolgen eines unberechtigten Rücktritts dazu Stellung zu nehmen, ob die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Käufers ernsthaft und endgültig verweigert wird oder, ob der Käufer sich erfüllungsbereit hält.
    10. Teilt der Käufer innerhalb dieser Frist mit, dass er die Erfüllung der vertraglichen Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder lässt er diese Frist ergebnislos verstreichen, so hat der Verkäufer das Wahlrecht, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder gegen Bezahlung einer Stornogebühr dem Rücktritt zuzustimmen. Die Stornogebühr beträgt, ausgenommen für auf Wunsch des Käufers gefertigte oder beschaffte Güter/Waren, grundsätzlich 20% des Bruttokaufpreises und 2 Tage vor dem Liefertermin 50% des Bruttokaufpreises. Für auf Wunsch des Käufers gefertigte oder beschaffte Güter/Waren beträgt die Stornogebühr 100% ab Rücktritt des Käufers.
    11. Das Recht des Verkäufers, im Falle eines Rücktritts bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen (§ 325 BGB) wird durch einen Rücktritt nicht ausgeschlossen. Hierzu kann beispielsweise der Ersatz vergeblicher, in Vertrauen auf die Vertragserfüllung gemachter Aufwendungen gehören.
       
  5. Retourware
    1. Die Rücknahme bereits ausgelieferter, nicht mangelhafter Ware (Retourware) erfolgt in Ausnahmefällen nach Vereinbarung ausschließlich in einwandfreiem Zustand. Da aus Qualitätsgründen jede einzelne Retourware einer genauen Eingangsprüfung zu unterziehen ist, wird pro zurückgesendeten Verkaufsteil (je Artikel bzw. Position) eine Bearbeitungsgebühr von 10% des verrechneten Warenwertes (Listenpreis abzgl. aller Rabatte) aber mindestens € 10,- verrechnet. Die Rücksendung hat auf Kosten und Gefahr des Käufers zu erfolgen. Jegliche Beschädigung der Ware durch den Käufer oder Frachtführer schließt regelmäßig die Rücknahme aus.
    2. Von der Übernahme der Bearbeitungsgebühr sowie der Rücksendekosten durch den Käufer ausgenommen sind die Abwicklung sämtlicher Garantie- sowie Gewährleistungsfälle als auch Falschlieferungen durch den Verkäufer.
    3. Den Retourwaren ist das Retourwarenformular (abrufbar auf unserer Homepage unter „Service“) beizulegen und es stellt dies lediglich das Angebot zur Annahme der Retourwaren durch den Käufer dar. Wird die Rückware nach durchgeführter Qualitätskontrolle durch den Verkäufer für einwandfrei befunden, wird hierfür eine Gutschrift ausgestellt, welche gleichzeitig als Annahme des Rücknahmeanbots durch den Verkäufer gilt.
    4. Für den Fall einer Gutschrift wird die je Artikel bzw. Position anfallende Bearbeitungsgebühr vom Guthabensbetrag abgezogen. Sollte die Bearbeitungsgebühr die Gutschrift übersteigen, wird der Mehrbetrag dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Gutschrift kann nur dann ausgestellt werden, wenn der Rücksendung das Retourwarenformular, beigelegt wird.
    5. Die Rücknahme von Einzelkomponenten aus Set-Artikeln (z.B. Teile aus Abgassets) sowie Kessel ist nicht möglich.
    6. Artikel, deren Lieferung mehr als 3 Monate zurückliegt, werden nicht zurückgenommen.
    7. An den Verkäufer zurückgesendete Waren, die sich nicht in einwandfreiem Zustand befinden und sohin vom Verkäufer nicht zurückgenommen werden, können vom Verkäufer entsorgt werden. Eine Gutschrift erfolgt in diesen Fällen nicht.
       
  6. Gefahrenübergang
    1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware vereinbarungsgemäß geliefert hat.
    2. Ist Abholung vereinbart, hat der Käufer innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung des Verkäufers über die Versandbereitschaft die Ware abzuholen. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf des dritten Tages ab Mitteilung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert.
    3. Ist Zustellung vereinbart gilt die Ware als geliefert
      1. bei Stellung der Ware durch den Verkäufer mit Unterzeichnung des Gegenscheines
      2. bei Übergabe der Ware durch den Verkäufer an ein Transportunternehmen.
    4. Der Versand der Ware erfolgt in den Verkaufsgebieten mit Werks-Lkw oder per Spedition auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
    5. Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Käufer über.
       
  7. Sachmängel
    1. Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt.
      1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
      2. Ohne vertragliche Beschränkungen verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen die folgenden Ansprüche:
        1. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer bei Haftung wegen Vorsatzes;
        2. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen eines Mangels einer Ware, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder für die Beschaffenheit der Ware eine Garantie übernommen hat;
        3. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen des Mangels einer Ware, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht;
        4. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder sonst auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen;
        5. Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder sonst auf vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen;
        6. Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf);
        7. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
        8. Die in §§ 478, 445a Abs. 1 BGB bestimmten Aufwendungsersatzansprüche, wenn der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist;
        9. Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Mangel an einem Bauwerk oder an einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird);

          In anderen als den vorstehend aufgeführten Fällen beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln einer Ware ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung.
    2. Mängelrügen des Käufers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
    3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Käufer und Verkäufer steht der Nachweis offen, dass im konkreten Fall eine höhere oder niedrigere Summe angemessen ist. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Verkäufer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Käufer ersetzt zu verlangen.
    4. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 7.9 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
    6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden. die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    7. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.
    8. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Absatz 8 entsprechend.
    9. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels gelten die Haftungsbeschränkungen der Regelung der Ziffer 9.
       
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Sämtliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung von Kaufpreisforderungen des Verkäufers (auch aus früheren oder nachfolgenden Geschäften aus der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehenden Geschäftsverbindung entstammenden) gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr, insbesondere zur Weiterveräußerung an Dritte oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung bis zum Widerruf gemäß Ziffer 8.4 durch den Verkäufer berechtigt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
    2. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegenüber einem Dritten tritt der Käufer im Voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt für den Weiterverkaufsfall). Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Hat die Vorbehaltsware beim Dritten durch Bearbeitung oder sonstige Veredelungsmaßnahmen eine Wertsteigerung erfahren, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Betrag des Rechnungswertes des Verkäufers zuzüglich 10 v. H. hiervon. Die nicht abgetretenen Forderungsteile wird der Käufer nicht zum Nachteil des Verkäufers geltend machen.
    3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltswaren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    4. Der Käufer ist im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, die nach den Ziffern 8.2 und 8.3 abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Solange verpflichtet sich der Verkäufer, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann der Verkäufer jedoch widerrufen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Käufer ist dann verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Dritten oder Auftraggeber bekannt zu geben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
    5. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware des Verkäufers oder der aus ihrer Weiterveräußerung oder Verarbeitung entstehenden, an den Verkäufer vorausabgetretenen Forderungen (Forderungsteile) durch Gläubiger des Käufers wird der Käufer dem Verkäufer unverzüglich verständigen. Der Käufer wird auf die Vorbehaltsware zugreifende Dritte, insbesondere bei Pfändung, unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen. Der Käufer wird dem Verkäufer auf Verlangen das Betreten seiner Geschäftsräume zur Feststellung, Kennzeichnung, gesonderten Lagerung oder Wegschaffen von Vorbehaltsware gestatten. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer die zur Geltendmachung vorausabgetretener Forderungen gegen Dritte oder Auftraggeber erforderlichen Auskünfte zu geben und die hierzu benötigten Urkunden in Ablichtung zur Verfügung zu stellen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Käufer.
    6. Soweit Rechte aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt in Verbindung mit etwa anderen vom Käufer dem Verkäufer eingeräumten dinglichen Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung wertmäßig um mehr als 10 v. H. überschreiten, wird dem Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
    7. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers vom Vertrag zurück, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
    8. Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 8 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller Forderungen des Verkäufers aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so ist der Verkäufer befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Käufer ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die der Verkäufer zum Schutz seines Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen will. Bei groben Verstößen gegen diese Mitwirkungspflicht, hat der Käufer den dem Verkäufer hierdurch entstandenen Schaden und/oder Mehraufwand zu ersetzen.
       
  9. Haftung
    1. Der Verkäufer haftet ohne vertragliche Beschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen
      1. wegen Vorsatzes;
      2. für Schäden, soweit diese auf dem Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Verkäufer eine Garantie übernommen hat, oder darauf beruhen, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat;
      3. für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen;
      4. für andere als die unter Buchst. 9.1.3 aufgeführten Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen;
      5. nach dem Produkthaftungsgesetz, nach der Datenschutz-Grundverordnung und nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
    2. In anderen als den in Ziffer 9.1 aufgeführten Fällen ist die Haftung des Verkäufers auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit der Schaden auf einer fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Verkäufer oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Vertragstypisch und vorhersehbar ist ein Schaden, den der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Pflichtverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Nicht vorhersehbar in diesem Sinne sind insbesondere mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind und die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise nicht zu erwarten sind. .
    3. In anderen als den in Ziffer 9.1 und Ziffer 9. 2 aufgeführten Fällen ist die Haftung des Verkäufers wegen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.  
    4. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt unberührt.
    5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche auf Ersatz von Schäden gegen den Verkäufer unabhängig von ihrem Rechtsgrund sowie entsprechend für die Haftung auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.
       
  10. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, auf den diese Vertragsbedingungen Anwendung finden, ergebenden Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist nach Wahl des Verkäufers der jeweilige Sitz des Käufers oder der jeweilige Sitz des Verkäufers. 
    2. Abweichend von Satz 1 ist bei Klagen eines Käufers i.S.v. Satz 1 gegen den Verkäufer ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten i.S.v. Satz 1 stets der jeweilige Sitz des Verkäufers.
    3. Wenn der Käufer kein Kaufmann, keine juristische Person des öffentlichen Rechts und auch kein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der jeweilige Sitz des Verkäufers auch dann ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, (i) wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder (ii) wenn der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    4. Die Vereinbarung des Gerichtsstands nach Satz 1 bis Satz 3 gilt nicht, soweit für die Klage durch Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
    5. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  11. Datenschutz
    1. Die Daten unseres Vertragspartners unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. Wir werden bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.