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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Allgemeine Einkaufsbedingungen Windhager Zentralheizung Technik GmbH Österreich (Stand Februar 2018)

 

Sofern nicht anderslautend zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart, gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen:

1. Geltungsbereich

1.1 Der Auftraggeber, die Windhager Zentralheizung Technik GmbH (im Folgenden: AG) vereinbart für alle Anfragen, Bestellungen, Ankäufe sowie sonstigen Rechtsgeschäfte und Leistungen zur Beschaffung von Lieferungen und Leistungen mit dem Auftragnehmer (im Folgenden: AN) die nachfolgendenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen für die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: AEB).

1.2 Der AN nimmt zur Kenntnis, dass der AG bereits jetzt sämtlichen abweichenden Geschäftsbedingungen des AN, etwa in Auftragsbestätigungen oder in sonstigen Geschäftspapieren, widerspricht. Insbesondere die Annahme von Lieferungen oder die Abnahme von Leistungen oder deren Bezahlung bedeuten keine Zustimmung zu Geschäftsbedingungen, die von den AEB abweichen.

1.3 Die Vereinbarung von Geschäftsbedingungen, die von den AEB abweichen bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des AG.

1.4 Im Falle von Widersprüchen zwischen den einzelnen Bestandteilen des Vertrags zwischen AG und AN gilt folgende Priorität: (i) die Bestellung; (ii) die in die Bestellung integrierten Anlagen, wie etwa ein Verhandlungsprotokoll; (iii) die AEB.

1.5 Weder die Bestellung noch die AEB schränken weitergehende gesetzliche Ansprüche des AG ein.

2. Vertragsabschluss und Rücktrittsvorbehalt

2.1 Der Vertrag seitens AG kommt erst durch die Bestellung des AG in Schriftform einer (PDF‐) Bestellung zustande.

2.2 Vom AG erteilte Aufträge und Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich abgelehnt werden.

2.3 Im Falle begründeter Hinweise darauf, das Termin- , Lieferschwierigkeiten oder mangelnde Deckung der Haftungs- und Gewährleistungsansprüche des AG zu erwarten sind, ist der AG zum jederzeitigen Rücktritt von erteilten Aufträgen und Bestellungen berechtigt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die wirtschaftliche Lage des AN deutlich verschlechtert oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN mangels Kostendeckung abgewiesen wird.

3. Preis

Die in der Bestellung angeführten Preise sind für den Zeitraum des Vertragsschlusses bis zur vollständigen Erfüllung der Lieferung oder Leistung unveränderliche Fixpreise, die keiner wie immer gearteten Preisgleitung oder preislichen Veränderung unterliegen.

4. Vollständigkeitserklärung

Der AN hat im Rahmen seines Liefer‐ und Leistungsumfanges sämtliche für den vereinbarten Erfolg nötigen Lieferungen und Leistungen zu erbringen, auch wenn diese in der Anfrage des AG, den technischen Unterlagen, der Bestellung oder sonstigen Unterlagen des AG nicht erwähnt werden oder aufscheinen. Dies bedeutet, dass das Angebot des AN alle notwendigen Teilleistungen und Komponenten enthält. Fehlende Teilleistungen und/oder Komponenten sind ohne gesondertes Entgelt vom AN zur Verfügung zu stellen.

5. Preisstellung und Gefahrenübergang

5.1 AG und AN vereinbaren für die Preisstellung, Gefahrenübergang und

Verzollungspflichten die Bestimmungen im Sinne der Incoterms 2010 für Lieferungen und Leistungen an dem vereinbarten Bestimmungsort innerhalb der Europäischen Union DAP (Delivery At Place), außerhalb der Europäischen Union DDP (Delivery Duty Paid).

5.2 Der Gefahrenübergang bei einer vom AN geschuldeten Montage der Lieferungen erfolgt im unmittelbaren Anschluss an die erfolgreiche Abnahme.

6. Anzahlung

Der AG leistet eine in der Bestellung vereinbarte Anzahlung nur gegen Vorlage einer Anzahlungsrechnung und unter der weiteren Voraussetzung einer vollständigen Rückzahlungsbesicherung durch eine auf Kosten des AN vorzulegende unwiderrufliche, abstrakte und auf erstes Anfordern zahlbare Bankgarantie einer vom AG akzeptierten Bank.

7. Teilzahlungen / Teillieferungen

7.1 Der AG leistet eine in der Bestellung vereinbarte Teilzahlung nur gegen Nachweis der für diese Teilzahlung vom AN vertragskonform erbrachten Lieferung oder Leistung (ZAHLUNGSMEILENSTEIN) und deren Übernahme oder Abnahme sowie gegen Vorlage einer prüffähigen Teilrechnung.

7.2 Der AG behält sich vor, nicht vereinbarte Teillieferungen zurückzuweisen bzw.

Restmengen zu stornieren.

8. Rechnungslegung und Zahlungsziel

8.1 Der AN hat Teil‐ und Schlussrechnungen spätestens dreißig Tage nach der vertragskonformen Erbringung der Lieferung oder Leistung und deren Übernahme oder Abnahme vorzulegen.

8.2 Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die dem AG eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht und ausschließlich auf dem Postweg zu versenden (Windhager Zentralheizung Technik GmbH, Anton-Windhager-Straße 20, 5201 Seekirchen, ÖSTERREICH). Rechnungen für Lieferungen und Leistungen, die mit einer Systembestellung beauftragt wurden, müssen auf die Bestellnummer des AG referenzieren. Rechnungen für Lieferungen und Leistungen die ohne Systembestellung beauftragt wurden, müssen auf den vollständigen Namen sowie die 8-stellige Windhager Referenz ID der beauftragenden Person referenzieren. Die zur Prüfung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Unterlagen (Mengenberechnungen, Preisumrechnungen, Zeichnungen, Lieferscheine, Stundennachweise, Leistungsberichte und dergleichen mehr) sind in übersichtlicher Form beizulegen. Werden mehrere Rechnungen in einem Kuvert versandt, müssen die Anhänge mit der jeweiligen Rechnung zusammengeheftet werden. Die Rechnungen müssen den in Österreich diesbezüglich geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Umsatzsteuer entsprechen. Der AN erklärt sein Einverständnis zur Erteilung einer Gutschriftsanzeige gem. § 11 (8) UStG. Der AG ist berechtigt, bei fehlen auch nur einer der für die Überprüfung notwendigen Unterlagen die Rechnung zurückzustellen.

8.3 Ist eine Rechnung mangelhaft hinsichtlich §11 UStG oder Abs. 8 dieser vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen, ist sie dem Auftragnehmer binnen 30 Tagen zur Verbesserung zurückzustellen und von diesem binnen 30 Tagen erneut vorzulegen. Die Zahlungsfrist beginnt neu mit dem Eingangsdatum der mangelfreien Rechnung zu laufen.

8.4 Im Falle von vereinbarten Teilzahlungen, sowie einer mit der ersten Teilzahlung zu erbringenden Bankgarantie, ist diese im Original gemeinsam mit der Anzahlungsrechnung ebenfalls an unter Punkt 8.2. angeführte Rechnungsadresse zu senden. Die Gesamtlieferung oder Gesamtleistung ist in der Schlussrechnung abzurechnen; hierbei sind auch allfällige Vertragsstrafen, Prämien und dergleichen zu berücksichtigen. Der AN ist jedoch nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Gegenforderungen des AG aufzurechnen. Der AN erklärt mit Schlussrechnungslegung, in der Schlussrechnung sämtliche mit der Ausführung des Vertrages verbundenen Lieferungen und Leistungen und sonstigen Ansprüche in Rechnung gestellt zu haben und verzichtet ausdrücklich darauf, aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis oder einem anderen, wie immer gearteten Rechtsverhältnis Nachforderungen welcher Art auch immer zu stellen.

8.5 Die Schlussrechnung ist als solche zu bezeichnen, wenn ihr Teilrechnungen vorangegangen sind. Bereits erfolgte Teilzahlungen sind in der Schlussrechnung anzuführen.

8.6 Die in der Bestellung angegebenen Zahlungsziele für Teil‐ und Schlusszahlungen werden nach vertragskonformer Übernahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung durch den AG nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung berechnet. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nur zu den im Auftrag des AG bzw. in bestehenden Rahmenvereinbarungen genannten Bedingungen. Eine Verpackungsverrechnung wird vom AG nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung anerkannt. Der Fristenlauf beginnt mit der Bereitstellung der Lieferung oder Leistung im übernahme‐ oder abnahmefähigen Zustand und dem Eingangsdatum der Rechnung.

9. Ingenieurhaftung

Der AN garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit von Ingenieurleistungen, Beratungstätigkeit und Dokumentation.

10. Haftung für Dokumentation

Der AN weiß um die besondere Bedeutung der Einhaltung seiner im Zusammenhang mit der Dokumentation stehenden Verpflichtungen und haftet für verspätete oder mangelhafte Dokumentation. Den AN wird den AG sohin für sämtlich Schäden welche dem AG durch verspätet oder mangelhafte Dokumentation entstehen schad– und klaglos halten.

11. Haftung des AG gegenüber dem AN

11.1 Der AG haftet dem AN nicht für Schäden, die der AN Dritten verursacht.

11.2 Den AG trifft für seine Mittätigkeit an der Lieferung oder Leistung, insbesondere aus begleitender Kontrolle, sowie bei Übergabe von Vorschriften und Dokumentation an den AN und dergleichen mehr, keinerlei Haftung oder Mithaftung; der AN verzichtet in diesem Zusammenhang auf jeden Mitverschuldenseinwand.

12. Geltendmachung von Ansprüchen durch den AN

12.1 Der AN hat über Lieferungen und Leistungen, die nicht vom vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang umfasst sind, Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sieben Tagen ab Beginn dieser Lieferung oder Leistung dem AG zur schriftlichen Bestätigung und Anerkennung der Art und des Umfanges dieser Lieferungen und Leistungen zu übergeben.

12.2 Andere Ansprüche des AN gegen den AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind vom AN binnen 14 Tagen ab Eintritt des Ereignisses, welches nach Ansicht des AN diesen zu solchen Ansprüchen berechtigt, dem AG schriftlich mit detailliertem Nachweis und unter Angabe der genauen Höhe des Anspruchs des AN anzuzeigen, widrigenfalls auch solche Ansprüche des AN erloschen sind.

13. Ansprüche Dritter

Der AN hält den AG hinsichtlich aller Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit Fehlern oder nicht vertragsgerechter Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen schad‐ und klaglos.

14. Abtretung/Verpfändung

Eine Abtretung, Verpfändung oder sonstige Weitergabe von Forderungen, Rechten und Pflichten des AN ist nur mit schriftlicher Zustimmung des AG gestattet.

15. Pfandrechte / Zurückbehaltungsrechte

15.1 Der Erwerb von Pfandrechten, Zurückbehaltungsrechten oder sonstiger Sicherheiten an den Beistellteilen des AG sowie an den Lieferungen/Leistungen oder Teilen davon ist ausgeschlossen.

15.2 Der AN hat sicherzustellen, dass eine entsprechende Bestimmung in allen Verträgen mit seinen Subauftragnehmern enthalten ist.

16. Versicherungen

16.1 Der AN ist verpflichtet, die für seinen Liefer‐ und Leistungsumfang erforderlichen Versicherungen selbst abzuschließen. Auf schriftliches Anfordern des AG ist der AN verpflichtet, sämtliche zur Überprüfung des aufrechten Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen an den AG zu übermitteln. In diesem Fall ist der AG berechtigt, bei der jeweiligen Versicherung Auskunft über diese Versicherungsverhältnisse einzuholen.

16.2 Der AN verpflichtet sich die Prämien pünktlich zu bezahlen und eine Bestätigung der Versicherung über den Fälligkeitszeitpunkt und die Zahlung dem AG beizubringen.

16.3 Der Abschluss dieser oder sonstiger Versicherungen schränkt die Verpflichtungen und die Haftung des AN in keiner Weise ein, auch wenn der AG keinen Einwand gegen die vom AN auf Anforderung des AG vorzulegende Versicherungspolizze erhebt.

17. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort gilt immer der in der Bestellung genannte Endbestimmungsort. Für den AN gilt dies insbesondere für die Lieferung, Leistung und Zahlung, unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Liefer‐, Leistungs‐ oder Zahlungsort oder die allfällige Übernahme von Transportkosten durch den AG.

 

18. Lieferbedingungen

18.1 Der AN haftet für die genaue Einhaltung der in der Bestellung enthaltenen Versandvorschriften des AG.

18.2 Der AN hat die Waren der gelieferten und zu liefernden Art fortlaufend zu beobachten und den AG über allfällige Mängel und Fehler, insbesondere Konstruktions- und Fertigungsfehler, unverzüglich im Einzelnen zu informieren. Dasselbe gilt für Änderungen des Standes von Wissenschaft und Technik. Erweisen sich solche Änderungen gelieferter Waren als mangel- oder fehlerhaft, hat uns der Lieferant hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen und derartige mangel- oder fehlerhafte Produkte auf eigene Kosten zurückzunehmen.

18.3 Lieferungen haben ausschließlich an den vom AG genannten Lieferort und auf Gefahr des AN zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Lieferungen frei Rampe bzw. Lager. Kann am vereinbarten Lieferort aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht zugestellt werden, ist mit dem AG unverzüglich Verbindung aufzunehmen.

19. Eigentumsübergang

Der Eigentumsübergang an den AG erfolgt entweder bei Bezahlung oder bei Übernahme der (Teil‐) Lieferung oder Abnahme der (Teil‐) Leistung des AN, je nachdem welches Ereignis zuerst eintritt. Ein Eigentumsvorbehalt des AN ist ausgeschlossen.

20. Gewährleistung / Garantie / Mängelrüge / Schadenersatz

20.1 Der AN leistet Gewähr für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Lieferung und Leistung, insbesondere für die gewöhnlich vorausgesetzten und allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben‐ oder mustergemäßen Eigenschaften sowie für die Einhaltung aller einschlägigen, am Bestimmungsort oder für die vom AG bekannt gegebenen Absatzmärkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und Leistungen. Der AN haftet dafür, dass innerhalb des Gewährleistungs- bzw. des Garantiezeitraums kein Mangel auftritt, unabhängig davon, ob der Mangel schon bei Ablieferung vorhanden war.

20.2 Der AN hat den AG nachweislich auf die Risiken aufmerksam zu machen, mit denen bei der Lieferung und Leistung üblicherweise gerechnet werden kann. Der AN haftet in gleicher Weise für die von ihm erbrachten Lieferungen und Leistungen wie auch für Lieferungs‐ und Leistungsbestandteile seiner Subunternehmer.

20.3 Nur die bei der Übernahme der Leistung oder der Abnahme der Lieferung festgestellten Gewichte oder Stückzahlen oder andere in der Bestellung angegeben Mengeneinheiten sind ohne Rücksicht auf allfällig vorangegangene Verwiegungen oder Zählungen maßgebend. Abweichungen (Abgänge) an Gewicht, Stückzahlen oder Mengeneinheiten gelten als Mängel.

20.4 Der AG ist nicht verpflichtet, die Lieferung oder Leistung zu untersuchen und allfällige Mängel zu rügen. Die Geltung der §§ 377 (Mängelrüge) und 378 (Rügeobliegenheiten bei Falschlieferung oder Mengenfehlern) des UGB (Unternehmensgesetzbuch) wird hiermit ausdrücklich abbedungen.

20.5 Der AG hat das Recht, offenkundige Mängel, die ohne Erprobung oder Untersuchung der Lieferung oder Leistung ersichtlich sind, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übernahme der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung geltend zu machen.

20.6 Für Mängel, welche erst bei endbestimmungs-gemäßen Gebrauch bzw. Verbrauch der Lieferung oder der Leistung festgestellt werden, hat der AG das Recht, diese Mängel innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständigem Entdecken geltend zu machen.

20.7 Werden die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Ware nicht erreicht, so ist der Käufer nach dessen Wahl berechtigt, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, die Minderung des Kaufpreises oder eine mangelfreie Lieferung binnen neuerlicher Fristsetzung zu verlangen. Der AN ist weiters verpflichtet, vom AG zurückgewiesene mangelhafte Lieferungen auf seine Kosten innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum der Zurückweisungserklärung abholen zu lassen, anderenfalls der AG die Rücklieferung der mangelhaften Lieferungen auf Kosten des AN durchführen lässt.

20.8 Die vertragliche Gewährleistungs‐ bzw. Garantiedauer beträgt mindestens 24 Monate nach Übernahme der Lieferung oder Abnahme der Leistung. Schadenersatzrechtliche Fristen werden dadurch nicht eingeschränkt.

21. Haftrücklass

21.1 Im Falle eines bestellvertraglich vereinbarten Haftrücklasses bis zu einer maximal vereinbarten Höhe von 10% des Gesamtauftragswertes, ist der AG berechtigt, diesen als unverzinste Sicherstellung von Gewährleistungs‐ bzw. Garantieansprüchen für einen Zeitraum von 30 Tagen über die vertraglich vereinbarte Gewährleistungs‐ bzw. Garantiefrist hinaus einzubehalten. Diese Vereinbarung gilt auch im Falle einer Insolvenz des AN.

21.2 Dem AN wird jedoch die vertragliche Möglichkeit anheimgestellt, sich den Haftrücklass, gegen Vorlage einer auf seine Kosten, durch eine vom AG akzeptierten Bank ausgestellten, unwiderruflichen, abstrakten und auf erstes Anfordern zahlbaren Bankgarantie mit einer die vertraglich vereinbarte Gewährleistungs‐ bzw. Garantiefrist 30 Tage übersteigenden Laufzeit, ablösen zu lassen.

22. Erfüllungszeitpunkt

Die Lieferung und Leistung hat fix zu dem in der Bestellung festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung zu laufen. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist der Eingang der Lieferung bei der vom AG genannten Empfangs‐ bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Die Annahme verspätet erbrachter Lieferungen und Leistungen erfolgt stets unter Wahrung sämtlicher Ansprüche.

23. Vertragsstrafen (Pönale/pauschalierter Schadenersatz)

23.1 Sind für einen bestellvertragsgegenständlichen Fall Vertragsstrafen, z.B.: Vertragsstrafen für Terminverzug für Lieferungen (inkl. Dokumentation), Vertragsstrafen für Nichteinhaltung von vertraglich garantierten Leistungsdaten (Verfügbarkeit, Anlagenleistung, usw.), etc. vereinbart (z.B.: Verhandlungsprotokoll, Bestellschreiben, etc.), ist der AG im nachgewiesenen Anspruchsfall berechtigt, diesen Anspruch bis zur Begleichung der (Schluss‐) Rechnung über die nicht bestellkonform erbrachte Lieferungen oder Leistungen geltend machen, ohne dass der AG sich hierzu das Recht bei der Annahme des Liefer – und Leistungsumfanges dazu vorbehalten muss.

23.2 So im Verhandlungsprotokoll bzw. im Bestellschreiben nichts Anderslautendes festgelegt wurde, gilt folgende prinzipielle Regelung:

• Verletzt der Lieferant seine Vertragspflichten, demnach auch Bestimmungen der AEB, ist der AG berechtigt, dafür eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Rechnungsbetrages der betroffenen Ware einzuheben. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

• Wenn der AN vereinbarte bzw. definierte Vertragsstrafenereignisse nicht einhält, hat er die hierfür vertraglich festgelegten Vertragsstrafen zu leisten. Für den Fall, dass ab dem Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Beauftragung bis ggf. einschließlich Ende der Vertragsgültigkeit, zwischen dem AG und AN Änderungen zu den vertraglich definierten Vertragsstrafenereignissen schriftlich festgelegt werden, gelten auch die jeweils neu definierten Vertragsstrafenereignisse als pönalisiert.

• Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des vertraglich definierten Ereignisses.

• Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht von seiner Erfüllungsverpflichtungen und daraus resultierender Haftungen.

• AG und AN bedingen für Vertragsstrafen welcher Art auch immer das richterliche Mäßigungsrecht ab.

24. Kündigung (Vertragsbruch)

24.1 Der AG hat im Falle eines durch den AN (inklusive seiner Subauftragnehmer), auch unverschuldeten Verzuges mit seinen Lieferungen oder Leistungen das uneingeschränkte Recht, nach Setzung einer einmaligen, schriftlich angemeldeten, angemessenen Nachfrist (im Ermessensbereich des AG), den Vertrag teilweise oder zur Gänze zu kündigen. Der AN haftet für alle, aus Gründen der nicht konformen Vertragserfüllung (z.B. Lieferverzug, inkl. Dokumentation, Nichterreichen garantierter Eigenschaften oder Leistungen u.a.m.) entstehenden Schäden bzw. direkten Mehrkosten jeder Art.

24.2 Aus einem derartigen Rücktritt erwachsen dem AN keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den AG.

25. Schriftlichkeit

25.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform.

25.2 Das Schriftformerfordernis gilt auch für das einvernehmliche Abgehen von der Schriftform.

26. Sicherheitsklausel für Montageleistungen

Für den Fall, dass innerhalb der Bestellung Montageleistungen beauftragt wurden, ist die Montage des Liefer – und Leistungsumfanges gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften (inkl. CE‐Konformität & Normen) am vertraglichen Endbestimmungsort unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen (Arbeitnehmerschutz) und Unfallverhütungsvorschriften auszuführen. Durch diese Verpflichtung übernimmt der Auftragnehmer für die gesamte Dauer seiner Montagetätigkeiten die Verantwortung für die Sicherheit seines Personals (inkl. ggf. durch den Auftragnehmer beauftragtes Fremdpersonal).

27. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind AN und AG verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

28. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

28.1 Anwendbar ist österreichisches formelles und materielles Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes.

28.2 Sofern der AN seinen Sitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Land hat, mit welchem ein Vollstreckungsabkommen für zivilrechtliche Urteile besteht, gilt als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ausschließlich das am Standort des AG sachlich zuständige Gericht als vereinbart.

28.3 Sofern der AN seinen Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Land hat, mit welchem kein Vollstreckungsabkommen für zivilrechtliche Urteile besteht, werden sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts Salzburg („Salzburger Regeln“) von einem nach diesen Regeln eingesetzten Schiedsgericht endgültig entschieden. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Salzburg.

28.4 Der AG darf unabhängig vom Sitz des AN zwischen einem Verfahren vor dem sachlich zuständigen ordentlichen Gericht am Standort des AG und dem Schiedsverfahren wählen.

29. Personal

Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche gesetzliche Vorgaben in Bezug auf Personalbeschäftigung erfüllt werden, im speziellen die Anmeldung bei der Sozialversicherung, Einhaltung der gültigen Arbeitnehmerschutzverordnung und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dies gilt insbesondere auch für Personal des jeweiligen Subunternehmers und ggf. eingesetztes Fremdpersonal.

30. Verhaltenskodex

Wir beachten international anerkannte Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards. Vom Auftragnehmer erwarten wir gleichermaßen die Anerkennung und Berücksichtigung dieses Verhaltenskodex.